FFP1

Entsprechend der DGUV Regel 112-190 dürfen FFP1-Masken bei Schadstoffkonzentrationen bis zum 4-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) eingesetzt werden.

Sie schützen gegen ungiftige Partikel auf Wasser- und Ölbasis, nicht jedoch gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe, luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 + Enzyme.

Die Gesamtleckage (Undichtigkeit) beträgt maximal 22%, mindestens 80% der Schadstoffe werden aus der Luft gefiltert.

Typische Anwendungen für eine FFP1-Maske finden sich beispielsweise in der Lebensmittelindustrie.



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